Allgemeine Geschäftsbedingungen (Jetzt downloaden)

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Verträge (Kauf- und Werklieferungsverträge sowie Werkverträge) mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde“).

(3) Diese AGB gliedern sich in folgende Abschnitte: Abschnitt I gilt für alle Verträge, Abschnitt II gilt nur für Verträge, die ausschließlich die Lieferung von Elementen oder Sachen zum Gegenstand haben sowie Werklieferungsverträge und Abschnitt III gilt nur für Verträge, in denen wir zur Ausführung von Metallbauarbeiten, insbesondere zur Montage, verpflichtet sind und Werkverträge vorliegen.

(4) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden unsere Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen und den Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprechen.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

Abschnitt I: Bedingungen, die für alle Verträge gelten

§ 1 Angebote, Vertragsschluss, Auftragsbestätigung, Prüffrist Kunde

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Gleiches gilt für Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder weitere Unterlagen – auch in elektronischer Form – (z.B. Werbematerial) wie für Herstellerangaben und -werbung. Diese werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder durch ausdrückliche Erklärung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(3) Durch unsere Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zu den dort angegebenen Bedingungen zu stande, es sei denn, wir haben bereits mit der Leistung begonnen oder im Vorfeld ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen.

(4) Unsere Auftragsbestätigung gibt alleine verbindlich den Vertragsinhalt wieder. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung auf ihre inhaltliche Richtigkeit, insbesondre bezüglich Maß, System, Materialart, Oberfläche, hin zu überprüfen. Sie gilt als genehmigt, wenn der Kunde uns seine Einwände diesbezüglich nicht unverzüglich ab Zugang der Auftragsbestätigung mitteilt, es sei denn, es handelt sich um vorsätzliche Abweichungen von getroffenen Absprachen der Vertragspartner. Unverzüglich bedeutet in der Regel binnen zwei Werktagen ab Zugang.

(5) Übergibt uns der Kunde ein Leistungsverzeichnis oder eine anderweitige Leistungsbeschreibung für ein Bauvorhaben, sind wir nicht zur Prüfung dieser Unterlagen verpflichtet, insbesondere nicht auf Lücken, Fehler oder Widersprüche. Erstellen wir auf der Grundlage der übersandten Unterlagen auf Wunsch des Kunden ein Angebot ist mit Übersendung dieses Angebots kein Erklärungswert dahingehend verbunden, dass die sich aus den Unterlagen ergebenden Sachen vollständig und richtig erfasst sind sowie dass diese für den beabsichtigten Zweck geeignet und in Art und Menge ausreichend sind. Es liegt allein in der Verantwortung des Kunden, das Angebot auf Übereinstimmung mit den Unterlagen und auf Vollständigkeit und Eignung für den gewünschten Zweck zu prüfen sowie vollständig und eindeutig abzufragen, für welche Waren er ein (unverbindliches) Angebot erhalten möchte.

(6) Abweichungen, die handelsüblich sind oder aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie der Ersatz von (Bau-)Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar ist.

(7) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung/ Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) oder  Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur (technische) Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware, jedoch keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, es sei denn, der Vertrag regelt ausdrücklich etwas anderes. Sie sind daher nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

 

§ 2 Vertraulichkeit

(1) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht vor an von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie übergebenen Unterlagen, insbesondere der Werk- und Montageplanung, Zeichnungen, Berechnungen, etc.

(2) Diese Dokumente dürfen ohne unsere textliche Zustimmung nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden und sind auf Verlangen, soweit nichts anderes vereinbart, zurückzugeben.

(3) Aus den Unterlagen und der Kommunikation erworbene Kenntnisse von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen sind stets vertraulich zu behandeln.

 

§ 3 Fristen, Termine und Verzug

(1) Soweit dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist, sind Fristen und Termine nicht verbindlich und von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd. Diese können sich verlängern oder verschieben, insbesondere wenn wir von einer Belieferung durch unsere Lieferanten abhängig sind. 

(2) Die Verpflichtung gemäß § 650k BGB bleibt hiervon unberührt.

(3) Sollten verbindliche Fristen / Termine vereinbart sein, so beginnen diese erst nach Abklärung aller wesentlichen kaufmännischen und technischen Fragen.

(4) Wir sind berechtigt vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt (und wir dies nicht zu vertreten haben), und um einen angemessenen Zeitraum für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Unserer Rechte aus einem Verzug des Kunden bleiben davon unberührt.

(5) Bei Verzug von unserer Seite hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten darf. Geraten wir mit einer Leistung in Verzug oder wird uns eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

 

§ 4 Unmöglichkeit und Fälle höherer Gewalt

(1) Für die Unmöglichkeit der Leistung/Lieferung oder für Verzögerungen in der Leistung/Lieferung haften wir nicht, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Dies können sein z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, soweit wir dies nicht zu vertreten haben. Wir werden den Kunden in diesen Fällen unverzüglich darüber unterrichten, dass eine Leistung/Lieferung nicht möglich ist bzw. sich verzögert.

(2) Erschweren solche Ereignisse uns die Ausführung/ Lieferung wesentlich oder machen sie diese unmöglich und ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, können wir vom Vertrag zurücktreten und kündigen. Ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten ist grundsätzlich von nicht nur vorübergehender Dauer.

(3) Sind diese vorgenannten Ereignisse / Hindernisse von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Ausführungs- bzw. Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. 

(4) Ist dem Kunden die Annahme der Leistung/Lieferung infolge der Verzögerung nicht zuzumuten - wobei die beidseitigen Interessen zu berücksichtigen sind -, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Unverzüglich ist in der Regel innerhalb 2 Werktagen.

 

§ 5 Störungen und Verzögerungen in Folge von Epidemien / Pandemien (Force Majeure Klausel)

(1) Ergänzend zum vorherigen Paragrafen sind sich die Vertragspartner angesichts der Entwicklungen der Corona-Pandemie einig, dass in Auswirkungen auf die Erbringung unserer der vertraglichen Leistungen insbesondere durch behördliche oder gesetzliche Eingriffe in den Betrieb(s. Ablauf), den Ausfall oder Verzögerungen in der Lieferkette, Einschränkungen des Betriebsablaufes durch (auch vorbeugende) Maßnahmen des Mitarbeiter- / Gesundheits- / Infektionsschutzes oder Personalausfälle, die im Zusammenhang mit einer Epidemie / Pandemie, z. B. dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) oder vergleichbaren Erregern, stehen, unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse zu sehen sind. Dies wird vor dem Hintergrund vereinbart, dass die Auswirkungen auf den Bauablauf einer Epidemie / Pandemie im Vorhinein nicht zuverlässig prognostiziert werden können.

(2) Sollte es in Folge eines unter (1) genannten Ereignisses zu Verzögerungen im Hinblick auf unsere Leistungserbringung kommen, sind die Parteien darüber einig, dass vereinbarte Vertragstermine keine Wirkung entfalten, sondern den Umständen entsprechend anzupassen sind. Dabei sind auch unsere Interessen angemessen zu berücksichtigen, was einschließt, einen angemessenen Zeitraum für die (Wieder-)Aufnahme von Arbeiten vorzusehen. Beide Parteien verpflichten sich an der Neuanpassung der Vertragstermine mitzuwirken. Der Kunde wird aus und im Zusammenhang mit Verzögerungen, die aus den Auswirkungen auf unsere Leistungen gemäß Ziffer 1) resultieren, keine Ansprüche gegen uns geltend machen.

(3) Bei Unterbrechungen, die länger als vier Wochen andauern, haben wir einen Anspruch auf Vorauszahlung in Höhe der Vergütung für die dann noch nicht ausgeführten Leistungen Zug um Zug gegen Stellung einer entsprechenden Vorauszahlungsbürgschaft.

 

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Fälligkeit

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise gelten für eine Verwendung unserer Leistung im Verwendungsgebiet (vgl. Abschnitt II, § 1 Abs.3). Ist eine Verwendung außerhalb des Verwendungsgebiets (durch den Kunden oder Dritte, die die Kaufsache vom Kunden kaufen) beabsichtigt, hat der Kunde dies vor Vertragsschluss mitzuteilen; dann ist auszuhandeln, unter welchen Konditionen ein Vertrag geschlossen werden kann.

(2) Erfolgt die Lieferung/ Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, gelten unsere bei Lieferung/Leistung gültigen Listenpreise, es sei denn, wir haben gegenüber den Kunden schriftlich explizit erklärt, dass die Preise für die Dauer des Vertrages oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes bindend sind.

(3) Bei Änderung des Leistungsumfanges (Ausführung oder Maße) ist eine Änderung der Preise durch Erhöhung von Lohn- und Materialkosten entsprechend zu berücksichtigen. Der Unterpunkt zu den Nachtragsregelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu beachten.

(4) Unserer Rechnungen sind fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung, es sei denn in unseren Angeboten und in der Auftragsbestätigung ist etwas anderes vereinbart wurde.

(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch in Verzug. Die Forderung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(6) Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

(7) Wir sind zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB), wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Kunden oder einen Dritten, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, etc.). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

§ 7 Gewährleistung, Aufforderung Nacherfüllung, etc.

(1) Die Mängelrechte des Kunden sind auf die Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Werden Teile im Rahmen der Mängelbeseitigung ersetzt, werden sie unser Eigentum.

(2) Fordert der Kunde uns zur Beseitigung eines Mangels auf, werden wir den Gegenstand der Aufforderung prüfen.  Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die infolge dessen entstandenen Aufwände für eine Nachprüfung und / oder die Durchführung von Arbeiten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) vom Kunden vergütet verlangen. Abzurechnen ist nach unseren im Zeitpunkt des Verlangens gültigen Preisen.

(3) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 (Haftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

§ 8 Haftung

(1) Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen Übernahme einer Garantie, beim Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft, bei Arglist oder nach dem Produkthaftungsrecht.

(2) Wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, haften wir nur für einfache Fahrlässigkeit. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

§ 9 Umfang der mitgelieferten Unterlagen

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, sind wir zur Lieferung und Übergabe von Unterlagen nicht verpflichtet, es sei denn, diese Übergabe ist gesetzlich vorgeschrieben.

(2) Eine unterlassene Übergabe vertraglich vereinbarter Unterlagen ist als nicht erheblich einzustufen und berechtigt nicht zur Minderung unserer Rechnungen. 

(3) Verlangt der Kunde zusätzliche Unterlagen, die nach dem Vertragswerk nicht geschuldet sind, steht es uns frei, diese Lieferung der Unterlagen als separaten Auftrag und somit als zusätzlich vom Kunden zu vergütende Kosten anzunehmen.

 

§ 10 Zurückbehaltungsrecht, Übertragung von Rechten

(1) Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(2) Eine Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

 

§ 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Surwold. Wir sind jedoch dann auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder beim für den vereinbarten Lieferort zuständigen Gericht zu erheben.

 

Abschnitt II: Regelungen für Kauf- und Werklieferungsverträge

§ 1 (Teil-) Lieferung, Verwendungsgebiet, Gefahrübergang, Abladestelle, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager (unser Sitz), wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies für den Kunden keinen erheblichen Nachteil darstellt und die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist sowie die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist. Wir sind berechtigt, über die erbrachten Teilleistungen Teilrechnungen zu stellen in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Ware einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages.

(3) Der Vertrag setzt eine Verwendung der Kaufsache innerhalb des Verwendungsgebietes voraus. Verwendung bedeutet, dass die Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wird. Eine Verwendung außerhalb des Verwendungsgebietes erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden. Das Verwendungsgebiet ist Deutschland (Festland), soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde ist verpflichtet, das Verwendungsgebiet zutreffend anzugeben. Anderenfalls stehen uns sämtliche Ansprüche zu (z.B. auf Schadensersatz), insbesondere sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit der Übergabe (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.

(5) Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager, die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung sowie etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben. Transportverpackung und alle sonstigen Verpackungen nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden.

(6) Wünscht der Kunde die Lieferung an eine Abladestelle, geschieht dies auf sein Risiko. Der Gefahrübergang erfolgt bei Lieferung durch uns mit Erreichen der Abladestelle. Die Abladung an sich ist Risiko des Kunden, es sei denn, wir haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.  Der Kunde trägt das Risiko von Verschlechterungen, Zerstörungen oder Verlust der Kaufsache bei und  nach dem Abladen. Erforderliche Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sind ausschließlich von ihm zu veranlassen. Als Nachweis der ordnungsgemäßen Lieferung dient unser Lieferschein.

(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er (schuldhaft) eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

 

§ 2 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag bleibt die Ware in unserem Eigentum. Der Kunde hat die Sache pfleglich zu behandeln und für entsprechenden Schutz der Ware zu sorgen.

(2) Der Eigentumsvorbehalt bleibt zudem bestehen für unsere Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller bestehenden und noch entstehenden, künftigen Forderungen (Kontokorrentvorbehalt). Dies gilt nur, wenn der Kunde Kaufmann ist. Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten, wenn der Kunde sämtliche aus dem Vertrag resultierenden Forderungen erfüllt hat und für die weiteren Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit leistet.

(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich, in der Regel innerhalb von 2 Werktagen, schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(5) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der gesamten neuen Sache entspricht. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Käufer oder Dritte gestellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und/oder Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Nimmt der Kunde die Zahlungen dann wieder auf, lebt die Berechtigung nur auf, wenn wir dies ausdrücklich gegenüber dem Kunde erklären.

(e) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 3 Prüfpflicht Kunde, Mängelrechte des Kunden, Umfang Nacherfüllungsanspruch, Verwendungsgebiet

(1) Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung/Übergabe an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen und zu prüfen.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann ist, gilt die Ware als genehmigt, wenn wir nicht eine schriftliche oder textliche Mangelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel erhalten, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Ablieferung/ Übergabe des Liefergegenstandes (bei erkennbaren Mängeln) oder ansonsten unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar waren. Als unverzüglich gilt in der Regel eine Frist von 3 Arbeitstagen. Hält der Kunde die Frist nicht ein, ist er mit den entsprechenden Mängelansprüchen ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die §§ 377, 381 HGB, sofern der Kunde Kaufmann ist.

(3) Der Kunde wird auf die Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle hingewiesen.

(4) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren, es sei denn, die Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigt einen solchen Ausschluss nicht.

(5) Verwendet der Kunde die Kaufsache außerhalb des Verwendungsgebietes (vgl. Abschnitt II, § 1 Abs.3 dieser AGB), hat er keine Ansprüche in Verbindung mit einer Mangelhaftigkeit der Kaufsache, insbesondere auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten, soweit sie dem Grunde oder der Höhe nach darauf zurückzuführen sind, dass die Verwendung nicht im Verwendungsgebiet erfolgt ist. Insbesondere gehen Mehrkosten zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt entsprechend, wenn er die Sache weiterverkauft und sein Käufer die Sache wiederum außerhalb des Verwendungsgebietes verwendet.

 

§ 4 Zugänglichkeit der Baustelle

(1) Bei Lieferung frei Baustelle hat der Kunde für eine ungehinderte und ausreichend breite und tragfähige Zufahrtsmöglichkeit zu sorgen. Besteht im Einzelfall eine solche Zufahrtsmöglichkeit nicht, gehen etwaige Mehrkosten (Arbeitszeit, Stillstandskosten, Fahrzeit, etc.) und Verzögerung zu Lasten des Kunden.

 

§ 5 Gewährleistungszeitraum

(1) Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den Vorschriften des § 438 BGB.

(2) Sie beträgt beispielsweise gemäß § 438 Abs.1 Nr.2 BGB fünf Jahre bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwenden worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Im Übrigen gilt eine zwei jährige Gewährleistungszeit entsprechend § 438 Abs.1 Nr.3 BGB. Abweichend davon gilt zudem gemäß § 438 Abs.3 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist (in der Regel 3 Jahre), wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

 

Abschnitt III: Regelungen für Werkverträge

§ 1 Pflichten des Kunden (nicht abschließend)

(1) Werden dem Kunden Umstände bekannt, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung verzögern, behindern oder unterbrechen können, so hat uns der Kunde dies unverzüglich anzuzeigen. Kann beim Eintreffen des Montagetrupps durch Umstände, die diese nicht zu vertreten haben, das Aufmaß, die Montage o. ä. nicht erfolgen, so ist der Kunde verpflichtet, uns die Kosten der vergeblichen Anfahrt und den entstehenden Arbeitsaufwand zu ersetzen.

(2) Der Kunde ist u. a. verpflichtet, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, auf seine Kosten:

•           Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüsse bereitzustellen;

•           vor Beginn der Montage erforderliche Vorleistungen abzuschließen, soweit die Arbeiten von uns hiervon betroffen wären;

•           die Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle zu schaffen, insbesondere die Schaffung der Baufreiheit; ausreichend Raum für die Errichtung                 der Baustelle sowie für die Materiallagerung zur Verfügung zu stellen;

•           Vorkehrungen zum Schutz der zu montierenden Teile zu schaffen;

•           uns bei den Montagearbeiten zu unterstützen, soweit dies geboten ist.

 

§ 2 Nachträge

(1) Sollte der Kunde nach Vertragsschluss eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist, begehren, so finden die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 650b, 650c BGB, Anwendung, es sei denn, nachfolgend ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(2) Wir sind in der Preisbildung für das Angebot nach § 650b Abs. 1 BGB über die Mehr- oder Minderkosten frei.

(3) Beauftragt der Kunde das Angebot über die Mehr- oder Minderkosten nicht oder ordnet er (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) die Ausführung der Mehr- oder Minderleistungen nicht nach § 650b Abs. 2 BGB an, so sind wir berechtigt, dem Kunden die Kosten für die Angebotserstellung zu berechnen. Dabei können wir für die entstehenden Aufwände unsere Verrechnungssätze für Lohn, Material und Fahrtkosten, die zum Zeitpunkt des Begehrens des Kunden gelten, in Ansatz bringen.

(4) Die Ausführung einer Änderung im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist uns nur zumutbar, sofern und soweit uns diese technisch möglich ist, unser Betrieb entsprechend ausgestattet, die verfügbaren Mitarbeiter dazu qualifiziert sind und nicht betriebsinterne Vorgänge der Ausführung entgegenstehen. Im Rahmen der betriebsinternen Vorgänge sind insbesondere die zur Verfügung stehenden Kapazitäten, die Kapazitätsplanung und die Auswirkungen auf andere auszuführende Aufträge, wie auch Zeiträume mit verringerter Leistungsfähigkeit (bspw. Betriebsurlaub, allgemeine Urlaubszeiten) zu berücksichtigen. Wir sind nicht dazu verpflichtet, unsere Kapazitäten zu erhöhen (etwa durch die Beauftragung von Nachunternehmern), um die Ausführung der Änderung zu ermöglichen. Führt die Ausführung der Änderung zu einem Nachteil, der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht unerheblich ist, ist die Ausführung unzumutbar. Ein Nachteil kann auch in dem Umstand liegen, dass durch die Ausführung der Änderung der zeitliche Ablauf der Leistungserbringung gestört wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Leistungszeitraum sich nicht unerheblich verlängert. Maßgeblich für die Betrachtung ist unsere Prognose um Zeitpunkt des Begehrens.

(5) Begehrt der Kunde von uns die Ausführung einer bestimmten Leistung und sind die Parteien nicht darüber einig, ob diese Leistung von der vertraglich geschuldeten Leistung umfasst ist, so besteht ein Anspruch auf Vergütung dieser Leistung auch dann, wenn

• wir vor Ablauf der Frist des § 650b Abs. 2 BGB mit der Ausführung dieser Leistung beginnen und

• wir darauf hinweisen, dass wir eine Mehrvergütung geltend machen werden oder uns dieses vorbehalten und

•(später) festgestellt wird oder sich die Parteien darauf verständigen, dass die begehrte Leistung nicht bereits nach dem Vertrag geschuldet war.

In diesem Fall haben wir einen Anspruch auf Vergütung nach § 650c BGB. § 650c Abs. 3 BGB findet auf diese Vergütung keine Anwendung. Es gelten die allgemeinen Regeln für Abschlagszahlungen.

(6) Begehrt der Kunde eine Änderung im Sinne des § 650b BGB, so sind wir ab Zugang des Begehrens in der Ausführung unserer vertraglichen Leistung behindert,

• sofern und soweit die Ausübung der vertraglichen Leistung von der begehrten Änderung betroffen oder von dieser abhängig ist oder mit dieser insoweit im Zusammenhang steht, als eine sachgerechte wirtschaftliche Betrachtung eine Ausführung der vertraglichen Leistung in Verbindung mit der begehrten Änderung erfordert und

• solange nicht der Kunde unser Angebot beauftragt oder eine Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB trifft oder verbindlich in Textform uns gegenüber erklärt, dass er von seinem Begehren Abstand nimmt.

(7) Sind wir nicht für die Planung der vertraglichen Leistung (im Sinne einer Ausführungsplanung) verantwortlich, so sind wir darüber hinaus solange in der Ausführung der vertraglichen Leistung behindert, als die für die Abänderung erforderliche Planung seitens des Kunden nicht vollständig und fehlerfrei zur Verfügung gestellt wurde. Äußert der Kunde, welcher Unternehmer ist, sein Begehren innerhalb der vertraglich vorgesehen Ausführungszeit, so werden die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft unserseits vermutet.

(8) Das Anordnungsrecht des Kunden nach § 650b Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Kunde zuvor die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass wir ein Angebot unterbreiten können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die für die Änderung erforderliche Planung zur Verfügung zu stellen, wenn wir nicht für die Planung der vertraglichen Leistung (im Sinne einer Ausführungsplanung) verantwortlich sind; die Frist des § 650b Abs. 2 BGB beginnt in diesem Fall frühestens mit Zugang der vollständigen und fehlerfreien Planung.

(9) Die für die unveränderten Vertragsleistungen vereinbarten Preise bleiben von der Änderung unberührt. Ausschließlich die aus der Änderung resultierenden Mehr- oder Minderleistungen werden auf der Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten vergütet. Diese tatsächlich erforderlichen Mehr- und Minderkosten werden von uns entsprechend aufgeschlüsselt.

Für die tatsächlichen Lohnkosten sind die Kosten der jeweiligen Mitarbeitergruppe (ermittelt auf der Grundlage produktiver Stunden) für Löhne einschließlich sämtlicher lohnbezogener Zuschläge, Sozialkosten, Lohnnebenkosten und sonstige Zuwendungen (z. B. Vermögensbildung) zugrunde zu legen. Nach unserer Wahl sind maßgeblich entweder die so ermittelten Kosten der für die Änderung eingesetzten Mitarbeiter, der jeweilige Baustellenmittellohn oder der Betriebsmittellohn bezogen auf die Mitarbeitergruppe, der die eingesetzten Mitarbeiter zuzuordnen sind. Im Rahmen des Mittellohns steht es uns frei, Lohnkosten aufsichtführender Personen oder Meister anteilig mit einzurechnen. Sofern wir spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss dem Kunden eine Übersicht über die Mittellöhne übergeben, wird vermutet, dass diese bei dem späteren Begehren von Änderungen im Sinne von § 650b Abs. 1 BGB durch den Kunden den tatsächlich erforderlichen Lohnkosten entsprechen.

Die tatsächlichen Gerätekosten setzen sich zusammen aus den Kosten der Gerätevorhaltung (kalkulatorischen Abschreibung, Verzinsung und Reparaturkosten), des Gerätebetriebes (wobei die Bedienungskosten als Lohnkosten zu werten sind) und der Gerätebereitstellung. Ferner aus den anteiligen allgemeinen Gerätekosten. Zum Nachweis der tatsächlichen Materialkosten ist die Vorlage einer entsprechenden Preisliste unseres Materiallieferanten geeignet. Einkaufsrechnungen müssen nicht vorgelegt werden. Die Erforderlichkeit der so ermittelten tatsächlichen Kosten wird vermutet; dies gilt nicht für Verbraucherverträge.

(10) Ergeben sich durch eine vom Kunden begehrte und angeordnete Änderung im Vergleich zur ursprünglichen vertraglichen Vergütung Minderkosten, so sind diese mit den tatsächlich erforderlichen Kosten bis zu einem Maximalbetrag in Ansatz zu bringen, der der kalkulierten Vergütung für die ursprüngliche nun von der Änderung betroffenen Leistung exklusive der kalkulierten Deckungsbeiträge für allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn entspricht. Letztere dürfen durch die Änderung nicht geschmälert werden.

(11) Bei Verträgen mit Unternehmen gilt: Hat der Kunde unser Angebot über Mehr- oder Minderkosten einer vom Kunden begehrten Änderung (§ 650b Abs. 1 BGB) in Kenntnis unserer in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze akzeptiert oder hat der Kunde, in Kenntnis unserer in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze, Zahlungen auf die von uns erstellten Abrechnung über die Mehr- und Minderkosten einer vom Kunden begehrten Änderung veranlasst, ohne die Höhe der berechneten Zuschlagssätze zu beanstanden, so wird auch für künftige Änderungsbegehren vermutet, dass diese Zuschlagssätze angemessen sind.

Entsprechendes gilt für die in Ansatz gebrachten Kosten. Hier wird für vergleichbare Leistungen vermutet, dass die Kosten die tatsächlichen Kosten darstellen und in dieser Höhe erforderlich sind. Weisen wir Kostenerhöhungen nach (z. B. Materialpreis, Lohn), ändert sich der entsprechende Kostenfaktor. Für die übrigen Faktoren (bspw. Zeitansätze) bleibt die Vermutungswirkung unberührt.

(12) Als Hinterlegung im Sinne von § 650c Abs. 2 BGB gilt es auch, wenn wir unsere Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag bei uns verwahren, die Vertragsparteien spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss parafiert oder unterschrieben haben. Sofern es im Rahmen von Vergütungsfragen auf die Urkalkulation ankommt, legen wir den Umschlag auf Verlangen des Kunden vor, sodass dieser im Beisein der Parteien geöffnet und die Urkalkulation eingesehen werden kann. Anschließend wird die Urkalkulation erneut in einem Umschlag verschlossen, den die Parteien wiederum parafieren bzw. unterzeichnen.

 

§ 3 Behinderungen, Bauzeitverzögerung und Kündigung

(1) Glauben wir uns in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so haben wir es dem Kunden anzuzeigen. Sind die hindernden Umstände und deren (hindernde) Wirkung offensichtlich, bedarf es keiner Behinderungsanzeige.

(2) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:

•           durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden,

•           durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung in unserem Betrieb oder in einem unmittelbar für uns arbeitenden Betrieb,

•           durch höhere Gewalt oder andere von uns unabwendbaren Umstände (siehe auch Abschnitt I, § 5 (Force Majeure Klausel))

Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

(3) Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unser Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB bleibt unberührt.

(4) Wenn wir die Unterbrechung nicht zu vertreten haben, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

 

§ 4 Bedenkenmeldung, Auswirkungen auf die Gewährleistung

(1) Haben wir Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so haben wir das dem Kunden mitzuteilen. Der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

(2) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen sowie auf sonstige Vorgaben des Kunden, auf die von diesen gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffen oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Kunde. Wir haften daneben allenfalls anteilig oder auch statt des Kunden, wenn wir schuldhaft die Mitteilung nach Ziffer 1 nicht gemacht haben. Dies gilt nur, wenn die Bedenkenmeldung dazu geführt hätte, dass der Mangel nicht oder nicht in dem eingetretenen Umfang aufgetreten wäre.

 

§ 5 (Teil-) Abnahmen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, unsere Leistungen abzunehmen.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass die Person, die bei einem Abnahmetermin anwesend ist, zur Abgabe der Abnahmeerklärung berechtigt ist. Sollte uns keine ausdrückliche, schriftliche, anderslautende Erklärung vorliegen, dürfen wir davon ausgehen, dass die Bevollmächtigung zur Abnahme bei der am Abnahmetermin anwesenden Person gegeben ist.

(3) Die Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung (Teilabnahme) ist ausdrücklich zulässig. Als in sich abgeschlossen gilt dabei jeder Teil der Leistung, der für sich genommen (also getrennt von anderen Leistungsbestandteilen) auf die Übereinstimmung mit dem geschuldeten Leistungsumfang untersucht werden kann. Dies können insbesondere einzelne Bauabschnitte und Baugeschosse sowie Leistungen sein, die als einzelne Positionen oder Titel des Leistungsverzeichnisses beschrieben sind.

(4) Unsere Leistung gilt spätestens als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung in Gebrauch genommen hat, wenn der Kunde nicht binnen einer angemessenen Frist ab Ingebrauchnahme Gegenteiliges uns gegenüber äußert, insbesondere keine wesentlichen Mängel rügt. Als angemessen gilt in der Regel ein Zeitraum von 3 Wochen.

 

§ 6 Gewährleistungsfrist

(1) Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den Vorschriften des § 634a BGB.

(2) Sie beträgt beispielsweise gemäß § §634a Abs.1 Nr.1 BGB vorbehaltlich §634a Abs.1 Nr.2 BGB zwei Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht. Gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB beträgt die Gewährleistungszeit fünf Jahre bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht Im Übrigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (i.d.R. 3 Jahre) gemäß § 634a Abs.1 Nr.3 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt zudem, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben (vgl. § 634a Abs.3 BGB).